Lösungsvorschlag zu Fall 48 – staatsrecht.honikel.de

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Zusammenfassung:

50 Fälle zur Prüfungsvorbereitung

Inhalt:

Das Gesetzesinitiativrecht aus Art. 76 GG regelt, wer Gesetzesentwürfe in den Bundestag einbringen darf. Es sind dies die Bundesregierung, der Bundesrat und eine Gruppe von Abgeordneten in Fraktionsstärke (mindestens 5 % der Gesamtzahl der Abgeordneten). Das Gesetz ist ein Zustimmungsgesetz, da es sich um ein verfassungsänderndes Gesetz handelt. Für die Beschlussfassung im Bundestag und für die Zustimmung durch den Bundesrat ist jeweils die qualifizierte 2/3 ? Mehrheit erforderlich, das heißt mindestens 2/3 der gesetzlichen Mitglieder - beziehungsweise Stimmenzahl (Art. 79 II GG). Der Bundesrat kann das Zustandekommen eines zustimmungspflichtigen Gesetzes dadurch verhindern, dass er seine Zustimmung nicht erteilt (Art. 77 II a, 78 GG).


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