Inhalt:
Die Angaben in Klammern geben das Jahr der Entscheidung und den Fundort in
der Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts an. BVerfGE 2.1
bedeutet, dass diese Entscheidung im Band 2 ab Seite 1 zu finden ist. NJW steht
für Neue Juristische Wochenschrift.
- Verbot der Sozialistischen Reichspartei (1952, BVerfGE 2.1)
Definition der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
- Elfes-Urteil (1957, BVerfGE 6, 32)
Wichtiges Urteil zur allgemeinen Handlungsfreiheit
- Lüth-Urteil (1958, BVerfGE 7.198)
Die Grundrechte als objektive Wertordnung wirken auch in die Rechtsbeziehungen von Privaten hinein. Plädoyer für die Meinungsfreiheit
- Apothekenurteil (1958, BVerfGE 7.377)
Entwicklung der
Drei-Stufen-Theorie zum Artikel 12 GG.
- Fernseh-Urteil (1961, BVerfGE 12.205)
Plädoyer für die Pressefreiheit.
- Mephisto-Urteil (1971, BVerfGE 30,173)
Schutz der persönlichen Ehre
- Brief des Strafgefangenen (1972, BVerfGE 33.1)
Grundrechte gelten auch im Strafvollzug und können nur durch ein Gesetz beschränkt werden.
- Meinungsfreiheit bei der Bundeswehr (1977, BVerfGE 44.197)
Einschränkung der Meinungsfreiheit bei der Bundeswehr wegen des dortigen
besonderen Gewaltverhältnisses.
- Volkszählung (1983, BVerfGE 65.1)
Grundrecht auf Datenschutz, der Staat darf nicht unverhältnismäßig viele Daten über seine Bürger sammeln.
- Brokdorf (1985, BVerfGE 69.316)
Grundrecht der Demonstrationsfreiheit aus Artikel 5 und Artikel 8. Aufgrund einer gewaltbereiten Minderheit darf eine ansonsten friedliche Demonstration nicht ohne weiteres verboten werden.
- Vertrag von Maastricht (1993, BVerfGE 89.155)
Der Vertrag von Maastricht wird als gültig anerkannt.
- Cannabis-Urteil (1994, BVerfGE 90.145)
Im Rahmen einer konreten Normenkontrolle zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erklärt das
Bundesverfassungsgericht, dass der Besitz geringer Mengen Haschisch zum eigenen Gebrauch nicht strafbar sei.
- Auslandseinsätze der Bundeswehr (1994, BVerfGE NJW 94.2207)
Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen der NATO sind zulässig.
- Kruzifix-Urteil (1995, BVerfGE NJW 95.2477)
Das gesetzlich angeordnete Anbringen von Kreuzen in (staatlichen) Schulen verstößt gegen die Glaubensfreiheit, wenn keine Ausnahmeregelungen für Andersdenkende vorgesehen sind.
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