Parteien sind keine obersten Bundesorgane, aber die Mitglieder der obersten Bundesorgane, die Abgeordneten des Bundestages, die Bundesratsmitglieder oder der Bundeskanzler, gehören meist einer Partei an. Parteien sind im Grundgesetz in Artikel 21 und durch das Parteiengesetz geregelt.
Nach § 2 Parteiengesetz sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd im Bund oder in einem Bundesland auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und Vertreter in den Bundestag oder einen Landtag entsenden wollen und nach ihrem Gesamtbild, insbesondere nach dem Umfang und der Festigkeit ihrer Organisation, sowie der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Ziele bieten.
Parteien wirken uneingeschränkt an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie sind das hauptsächliche Sprachrohr des Volkes. Sie haben Einfluss auf die öffentliche Meinung. Sie sind die lebendige Verbindung zwischen Staat und Volk.
Sie können frei gegründet werden.
Die innere Struktur einer Partei muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Es muss ein Parteiprogramm vorhanden sein. Parteien müssen über ihre Mittel öffentlich Rechenschaft geben, sie also offen legen.
Eine Partei kann auf Antrag der Bundesregierung, des Bundstages oder des Bundesrates vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und damit verboten werden, wenn sie das Ziel hat, die freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzuschaffen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Als Folge des Verbots muss die Partei aufgelöst werden eine Ersatzorganisation darf nicht gegründet werden. gegebenenfalls kann das Vermögen der Partei eingezogen werden. Wenn von einer für verfassungswidrig erklärten Partei Abgeordnete im Bundestag sitzen, so verlieren diese durch das Verbot ihr Mandat (§ 46 BWG).
Bisher wurden zwei Parteien verboten, 1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).