Mit Mehrheiten wird festgelegt, wie viele Stimmen bei einer Beschlussfassung für die Annahme eines der zur Verfügung stehenden Vorschläge erforderlich sind.
Folgende Mehrheiten werden bei der Beschlussfassung im Bundestag (und auch in anderen Institutionen) unterschieden:
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, das heißt die Zahl der „Ja”-Stimmen übersteigt die der „Nein”-Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. (Standardfall im Bundestag, wenn keine andere Regelung, Artikel 42 II GG)
Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Artikel 121 GG) (Standardfall im Bundesrat, wenn keine andere Regelung) (Artikel 29 VII, 68 I, 115a GG).
Die absolute Mehrheit wird auch als Kanzlermehrheit bezeichnet, weil mit ihr der Bundeskanzler gewählt beziehungsweise abgewählt wird.
Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (Artikel 42 I, 77 IV, 115a GG)
Zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl (Artikel 79 II, 61 I GG)