Baden-Württemberg (Staatsrecht for you)

Direkt zum Inhalt

Zusammenfassung:

Wie der Bund hat auch das Land Baden-Württemberg Staatscharakter und damit eigene Staatsorgane. Im Gegensatz zum Bund hat Baden-Württemberg nur jeweils ein Staatsorgan pro Teilstaatsgewalt. Für die Legislative den Landtag, für die Exekutive die Landesregierung und für die Judikative den Staatsgerichtshof.

Inhalt:

Der Landtag

Aufgaben

Zum Seitenanfang

Wahlsystem und Sitzverteilung

Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in Verbindung mit dem Mehrheitswahlrecht. Die Anzahl der Sitze (insgesamt 120) pro Partei richtet sich nach dem jeweiligen Stimmenanteil der Partei an den Gesamtstimmen (Verhältniswahl). Die Verteilung der Sitze an die Bewerber richtet sich nach den Stimmen, die diese erhalten haben (Mehrheitswahl).

Jeder Wähler hat eine Stimme, diese wird jedoch doppelt gewertet, zum einen für die Verhältniswahl zum anderen für die Mehrheitswahl. Das Bundesland ist in 70 Wahlkreise eingeteilt. Der Bewerber, der in einem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält, zieht in den Landtag ein (Direktmandat).

Wahlplakate Landtagswahl 2006
„Wahlplakate Landtagswahl” vergrößern

Stehen einer Partei nach der Verhältniswahl mehr Sitze als nach der Persönlichkeitswahl zu, so werden die restlichen Sitze durch Zweitmandate besetzt. Es rücken die in ihrem Wahlkreis zwar unterlegenen, aber im Verhältnis zu den anderen Kandidaten ihrer Partei überlegenen Kandidaten in den Landtag ein.

Erringt eine Partei mehr Direktmandate als ihr nach dem Verhältniswahlsystem Sitze zustehen, dann bleiben ihr die überzähligen Sitze als Überhangmandate erhalten. Durch diese Überhangmandate verschiebt sich jedoch das durch die Verhältniswahl festgelegte Kräfteverhältnis der Parteien zugunsten der Partei mit den Überhangmandaten. Als Ausgleich erhalten die anderen Parteien Ausgleichsmandate, wodurch das ursprüngliche Kräfteverhältnis wieder annähernd hergestellt wird.

Zum Seitenanfang

Umrechnung Wählerstimmen - Sitze (Artikel 30 LV)

Die Umrechnung der Stimmenanteile in Sitze erfolgte bis ins Jahr 2006 nach dem d´Hondtschen Höchstzahlenverfahren. Dabei werden die errungenen Stimmen zunächst durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die zu vergebenden Sitze werden dann vom höchsten Quotienten an abwärts auf die verschiedenen Parteien aufgeteilt.

Zukünftig (die nächste Landtagswahl wird voraussichtlich 2011 stattfinden) erfolgt die Umrechnung nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren. Dieses funktioniert ähnlich wie das d´Hondtsche Höchstzahlenverfahren, mit dem Unterschied, dass als Teiler nur ungerade Zahlen, 1, 3, 5 usw. benutzt werden.

Berechnungsbeispiele

Legislaturperiode

Der Landtag wird für fünf Jahre gewählt (Artikel 30 I LV).

Organisation

Die Organisation des Landtags folgt im Wesentlichen der Organisation des Bundestages.

Einkammersystem

Da für die Gesetzgebung des Landes im Gegensatz zur Bundesgesetzgebung nur ein Organ zuständig ist und nicht zwei, spricht man auch von einem Einkammersystem.

Zum Seitenanfang

Die Landesregierung

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern (unter Umständen auch Staatssekretären und ehrenamtlichen Staatsräten) (Artikel 45 II LV).

Aufgabe

Exekutive (Artikel 45 I LV)

Bildung der Landesregierung

Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit absoluter Mehrheit gewählt (Art 46 I LV). Die Mitglieder der Landesregierung werden vom Ministerpräsidenten mit Zustimmung des Landtags berufen (Artikel 46 IV LV).

Ende der Regierungstätigkeit

Ein Sturz des Ministerpräsidenten ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich (Artikel 54 LV, analog zum Verfahren beim Bundeskanzler). Der Sturz eines Ministers ist mit Zwei-Drittel-Mehrheit möglich (Artikel 56 LV).

Zum Seitenanfang

Der Staatsgerichtshof (Artikel 68 LV)

Der Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg entspricht dem Bundesverfassungsgericht auf Bundesebene.

Aufgabe

Er legt die Landesverfassung aus und prüft die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung.

Bildung / Zusammensetzung des Staatsgerichtshofs

Der Staatsgerichtshof besteht aus 9 Mitgliedern, die vom Landtag für 9 Jahre gewählt werden. Alle drei Jahre wird ein Drittel der Mitglieder ausgetauscht. Dies soll die Kontinuität der Rechtsprechung sichern.

Zum Seitenanfang

Zum Seitenanfang