Details zu den einzelnen Grundrechten
Artikel 6 GG schützt die Institutionen Ehe und Familie
Die sich aus Absatz 1 ergebende Schutzpflicht des Staates konkretisiert sich vor allem darin, dass wirtschaftliche Benachteiligungen einer Familie vermieden bzw. ausgeglichen werden. Verheiratete dürfen nicht schlechter als Ledige gestellt werden, nur weil sie verheiratet sind.
Die Pflege und Erziehung von Kindern erfolgt primär („zuvörderst”) durch die Eltern, aber auch durch den Staat. (Artikel 6 II GG). Der Staat überwacht die Eltern in ihrer Erziehungstätigkeit. Eine Wegnahme des Kindes ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich (Artikel 6 III GG).
Mütter haben ein Grundrecht auf Mutterschutz (Artikel 6 IV GG)
Uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt (Artikel 6 V GG). Hier liegt ein spezielles Gleichheitsgrundrecht vor.
Artikel 7 GG regelt das staatliche Erziehungswesen als Ergänzung zum Elternrecht aus Artikel 6 GG.
Hier werden allerdings keine Details festgelegt, diese bleiben den einzelnen Bundesländern vorbehalten. Lediglich das Verhältnis öffentlicher Schulen zu Privatschulen und Fragen der religiösen beziehungsweise weltanschaulichen Orientierung werden ausgestaltet.
Artikel 8 GG schützt das Recht sich zu versammeln.
Auch Spontanversammlungen sind geschützt.
Eine Demonstration ist eine Versammlung im Sinne dieser Definition. Eine Ansammlung hingegen ist eine zufällig gebildete Gruppe von Menschen, zum Beispiel Gaffer bei einem Verkehrsunfall.
Die Versammlung muss friedlich und ohne Waffen (klassische Waffen und sonstige Gegenstände, wenn sie als Waffen benutzt werden) erfolgen. Die Unfriedlichkeit einzelner Teilnehmer führt nicht dazu, dass die gesamte Versammlung nicht mehr unter dem Schutz des Artikel 8 GG steht.
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann die Versammlungsfreiheit aufgrund des Gesetzesvorbehalts eingeschränkt werden, weil hier die Gefahr einer Eskalation eher besteht („Schneeballeffekt”) als in Räumen.
Die Garantie der Versammlungsfreiheit ist eine Voraussetzung der Staatsform Demokratie, denn zum Funktionieren einer Demokratie ist der Austausch der verschiedenen Meinungen zwischen den Bürgern notwendig. Und ein solcher Austausch findet unter anderem bei Versammlungen statt.
Artikel 9 GG schützt das Recht Vereine zu bilden. Ein Verein ist im Gegensatz zu einer Versammlung von längerfristiger Dauer. Auch bei einem Verein liegt ein gemeinsamer Zweck vor.
Es wird auch die negative Vereinigungsfreiheit geschützt, das heißt man kann bei einem Verein auch wieder austreten. Dies gilt allerdings gegebenenfalls nicht für öffentlich-rechtliche Vereinigungen zum Beispiel Handwerkskammern.
Absatz 2 listet verbotene Vereinigungen auf, die sich daher nicht auf Absatz 1 berufen können.
Eine Koalition ist ein Zusammenschluss zur Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Artikel 9 III ist ein Beispiel für eine unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten, da hier unmittelbar im Grundgesetztext Privatpersonen verboten wird das Koalitionsrecht einzuschränken.
Artikel 9
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Absatz 2 und 3, Artikel 87a Absatz 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Artikel 10 I GG schützt die für das Funktionieren moderner Staaten notwendige Nachrichtenübermittlung. Es ist dabei gleichgültig, ob die Nachricht klassisch per Brief übertragen wird oder modern mittels elektromagnetischer Wellen (zum Beispiel über Telefon).
Absatz 2 enthält die Schranken. Durch Gesetze kann Absatz 1 eingeschränkt werden. Interessant ist hier, dass unter bestimmten Umständen, nämlich zum Beispiel bei Beschränkungen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegebenenfalls der Rechtsweg entfällt und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen durch ein vom Bundestag eingesetztes Gremium („G 10-Kommission”) kontrolliert wird.